„Zeit für Entwicklung e.V.“— Vereinssatzung

Über die Geduld

Man muss den Dingen die eigene, stille ungestörte Entwicklung lassen,
die tief von innen kommt und durch nichts gedrängt oder beschleunigt werden kann,
alles ist austragen – und dann gebären…
Reifen wie der Baum, der seine Säfte nicht drängt und getrost in den Stürmen des Frühlings steht,
ohne Angst, dass dahinter kein Sommer kommen könnte.
Er kommt doch!
Aber er kommt nur zu den Geduldigen, die da sind, als ob die Ewigkeit vor ihnen läge, so sorglos, still und weit…
Man muss Geduld haben mit dem Ungelösten im Herzen, und versuchen, die Fragen selber lieb zu haben,
wie verschlossene Stuben, und wie Bücher, die in einer sehr fremden Sprache geschrieben sind.
Es handelt sich darum, alles zu leben.
Wenn man die Fragen lebt, lebt man vielleicht allmählich, ohne es zu merken, eines fremden Tages in die Antworten hinein

Eine gesunde, lebensbejahende und resiliente Entwicklung benötigt Zeit für Wachstum. Jeder Mensch trägt einen Schatz an Talenten in sich, die gesehen, entdeckt und gefördert werden wollen. Dazu braucht es oftmals Lernimpulse und Anregungen von außen. Der Verein „Zeit für Entwicklung“ widmet sich der geistig, seelischen und körperlichen Potentialentfaltung in den Bereichen:
* Kunst, Kultur und Bildung
* sozialer Zusammenhalt
* Naturschutz, Landschaftspflege-und gestaltung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1I Der Verein führt den Namen „Zeit für Entwicklung“ .
  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach seiner Eintragung lautet sein Name „Zeit für Entwicklung e.V.“
2I hat seinen Sitz in 14806 Bad Belzig                                                                                                              
3I Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins  

Der Zweck des Vereins ist:

1I die Förderung und Forschung im Bereich von Kunst, Kultur und Bildung                                                                                            
2I die Förderung des sozialen Zusammenhalts
3I die Förderung und Forschung im Bereich des Naturschutzes, der Landschaftspflege und gestaltung                                    

Die Zielsetzungen des Vereins werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

* Planung, Organisation und Durchführung von Kunst-und Kulturveranstaltungen z.B. Ausstellungen, Musik, Tanz, Theater, Zirkus, Konzerte, Workshops

* Förderung des sozialen Miteinanders durch generationsübergreifende Gemeinschaftsprojekte, Stärkung der eigenen Kompetenzen und Talente durch z.B. Kommunikations- und Achtsamkeitstraining, Bildungs- und Ferienangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, Workshops, Seminare, Jahreszeitenfeste und Rituale,  

* Durchführung von Projekten, die sich der Forschung, Erarbeitung, Erhaltung und Weitergabe von Wissen und Fähigkeiten auf den Gebieten der Ökologie, des Gartenbaus, des Handwerks,der Landschaftspflege und -gestaltung, der Permakultur, der naturnahen Architektur, der Ernährung, der Gesundheit und Heilung, Re-und Upcycling und der Erhaltung und Förderung von naturnahem Lebensraum für Pflanzen, Tiere und Menschen widmen. 

Die Projekte des Vereins sollen im Sinne einer nachhaltigen, vielfältigen, kreativen und gerechten Gestaltung einer lebenswerten Zukunft umgesetzt werden.
Die Projekte sollen durch öffentliche Veranstaltungen, Workshops, Symposien, Tagungen, Vorträge und Seminare den sozial-ökologischen Bereich der Bildung und des Zusammenlebens stärken.

Der Verein strebt die Unterhaltung eines flexibel nutzbaren Gebäudes mit Gelände als Basis für seine Aktivitäten an. Eine Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen Vereinen, Gruppierungen und Privatpersonen im Sinne der Vereinsziele wird angestrebt. 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

1| Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). 

2| Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Vereins- ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft 

1| Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. 

2| Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein, sofern sie den Ver- einszweck unterstützt und die Satzung anerkennt. 

3| Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
a. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
Sie unterstützen den Vereinszweck.
b. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

4| Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen. 

5| Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten 

6| Wer seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt oder die Interessen des Vereins schädigt, kann durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe des Beschlusses die Berufung, mit aufschiebender Wirkung, an die ordentliche Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Personen entscheidet. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1| Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung.                                     
2| Alle Mitglieder sind verpflichtet:

I. Zweck und Ziele des Vereins (§2) zu unterstützen.
II. Satzung und Beschluss des Vereins zu beachten und einzuhalten. 

§6 Organe des Vereins 

1| Die Organe des Vereins sind

a. Der Vorstand
b. Die Mitgliederversammlung 

2| Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Vereinsorgane eingerichtet werden. 

§ 7 Vorstand 

1| Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. 

2| Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der /dem 2. Vorstitzenden. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von diesen beiden Vorstandsmitgliedern vertreten, beide sind allein vertretungsberechtigt. 

b. Der Gründungsvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. 
Die Wiederwahl ist zulässig.  Alle Nachfolger im Vorstand werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt.

c. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

d. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so hat der verbleibende Vorstand binnen zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein Ersatzvorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandes gewählt wird. 

e. Der Vorstand ist beschlussfähig mit den Stimmen von wenigstens 2/3 seiner Mitglieder. 

f. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der   Tagesordnungspunkte.

• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

• Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes. 

§ 8 Mitgliederversammlung 

1| Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 

a. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder.
b. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
c. Entlastung des Vorstandes.
d. Festsetzung der Beitragsordnung.
e. Beschlussfassung über Änderung und über die Auflösung des Vereins. 

2| Einberufung der Mitgliederversammlung 

Mindestens einmal im Jahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesord- nungspunkte einberufen. Die Einladung erfolgt nach § 126b BGB per E-Mail, in Ausnahmefällen schriftlich per Post, wenn das Mitglied über keinen E-Mail Zugang verfügt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail bzw. Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnungspunkte beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnungspunkte innerhalb der Mitgliederversammlung beschließt die Versammlung in einer Abstimmung. 

3| Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 

4| Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. 

5| Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, der durch die Versammlung zu Beginn bestimmt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind
  3. Die Mitgliederversammlung kann auch online via Zoom stattfinden.
  4. Personenwahlen, Beschlüsse, Satzungsänderungen und Ausschluss eines Mitglieds erfolgen im Konsent. 
  5. Zur Mitgliederversammlung kann jedes aktive Mitglied mit gleichem Stimmrecht abstimmen. Stimmen können nicht gebündelt oder übertragen werden. 
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt. 

6| Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. 

§ 9 Auflösung 

1| Der Beschluss, den Verein aufzulösen, kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden auf der mindestens 2/3 der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sind. Der Beschluss erfolgt im Konsent und kann im Präsenz-oder Onlineverfahren erfolgen.

2| Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

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